Umgangsrecht
Der Elternteil, der das gemeinsame Kind nach der Trennung der Ehegatten/Partner nicht mehr bei sich wohnen hat und nicht betreut, hat Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem gemeinsamen Kind.
Er ist allerdings verpflichtet, das Kind beim betreuenden Elternteil abzuholen und dort wieder hinzubringen. Die Kosten des Umgangs (Fahrtkosten, Ernährung des Kindes) hat der Umgangsberechtigte allein zu tragen, auch wenn von ihm Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil gezahlt wird.
Der betreuende Elternteil ist im Gegenzug dazu verpflichtet, das Kind pünktlich bereit zu halten und die für den Umgang notwendigen Utensilien (Kleidung etc.) mitzugeben.
Zwischenzeitlich ist auch ein regelmäßiges Umgangsrecht der Großeltern gesetzlich geregelt und kann von den Großeltern separat gefordert und gerichtlich durchgesetzt werden.