Vaterschaft

Ein Kind, das ehelich geboren wird, hat automatisch den Ehemann der Kindesmutter zum rechtlichen Vater.
Zum Schutz der Ehe gibt das Gesetz (§ 1578 a BGB) dem leiblichen Vater (bislang) keine Möglichkeit seine Vaterschaft feststellen zu lassen bzw. ihn rechtlich zum Vater des ehelich geborenen Kindes zu machen.
Seit Dezember 2012 liegt aber ein Gesetzesentwurf (§ 1686 a BGB neu) vor, wonach der biologische Vater die Möglichkeit haben soll, Umgang mit seinem Kind zu haben, das mit den rechtlichen Eltern in einer (intakten) sozialen Familie lebt und zu dem er (bisher noch) keine persönliche Beziehung aufbauen konnte. Darüber hinaus soll er unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes haben.
Im Rahmen des Umgangs- und Auskunftsverfahren soll dann auch die Möglichkeit zur Klärung der biologischen Vaterschaft eröffnet werden.
Die Gesetzgebung bleibt abzuwarten.