Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Dieser richtet sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und die (etwaige) Erziehung gemeinsamer Kinder aus eigenen Einkünften in dem vor der Ehe ausgeübten Beruf in Vollzeit eigentlich zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte derartige Einkünfte bzw. könnte er solche Einkünfte eigentlich erzielen, kann dies nach einer gewissen Übergangszeit (in der Regel zwei bis drei Jahre), in der er sich nach gescheiteter Ehe auf die geänderte Situation auch beruflich einstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen.
Kann der Unterhaltsberechtigte jedoch ehebedingt nur geringere Einkünfte erzielen als er ohne Ehe hätte erzielen können, ist unter Umständen unbefristet nachehelicher Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt endet jedoch in jedem Fall, sobald der Unterhaltsbedürftigte aus z.B. Nürnberg wieder in neuer Lebensgemeinschaft lebt.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zwischen dem Anspruch eines früheren Ehegatten und dem Anspruch eines nachfolgenden Ehegatten kein Unterschied mehr gemacht werden sollte und eine Dreiteilung des verfügbaren Einkommens erfolgen sollte, für verfassungswidrig erklärt.
Entsprechend gehen nach wie vor die Ansprüche eines früheren Ehegatten den Ansprüchen eines neuen Ehegatten vor.