Güterrecht

Ist zwischen den Ehegatten notariell nichts geregelt worden, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinnausgleich kann während der Ehezeit, aber auch erst in der Trennungszeit oder im Scheidungsverfahren, gefordert werden. Hierfür ist das sog. Anfangsvermögen jedes Ehegatten zu ermitteln, d. h. sein Vermögen bzw. seine Schulden, die er zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte sowie die hinzuzurechnenden Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte innerhalb der Ehezeit erhalten hat. Außerdem ist das Endvermögen bei Trennung bzw. bei Stellung des Scheidungsantrags zu ermitteln. Der Differenzbetrag zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen stellt den sog. Zugewinn eines Ehegatten, den dieser in der Ehezeit erzielt hat, dar.

Die von beiden Ehegatten erzielten Zugewinne sind miteinander zu vergleichen. Der hälftige Differenzbetrag ist an den anderen Ehegatten auszugleichen.

Auch ohne Eheschließung ist eine Regelung der zukünftigen Vermögensverhältnisse der Partner im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages oder Ehevertrages regelbar. Spätestens bei Trennung der Partner stellt sich die Frage der Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens, die auch unter Berücksichtigung weiterer gegenseitiger Forderungen und Ansprüche (bspw. unter Einbeziehung einer Unterhaltsabgeltung oder Eigentumsübertragung) einvernehmlich anwaltlich geregelt werden kann.