Folgesache Versorgungsausgleich
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann jederzeit, d. h. bereits vor einer Eheschließung für den Fall der Eheschließung sowie während der Ehezeit notariell ausgeschlossen werden.
Für die Wirksamkeit dieses Versorgungsausgleichsauschlusses bedarf es jedoch gewisser Billigkeitskriterien.
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Eingestellt am 22.03.2011 von RAin Haydn
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