Folgesache Versorgungsausgleich
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann jederzeit, d. h. bereits vor einer Eheschließung für den Fall der Eheschließung sowie während der Ehezeit notariell ausgeschlossen werden.
Für die Wirksamkeit dieses Versorgungsausgleichsauschlusses bedarf es jedoch gewisser Billigkeitskriterien. Ansonsten hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs von Gesetzes wegen stattzufinden. Bei kurzer Ehedauer, d.h. einer Ehedauer von Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags von weniger als drei Jahren, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt.
Seit September 2009 ist der Versorgungsausgleich jedoch gesetzlich neu geregelt und bietet mehr Möglichkeiten für interne Regelungen zwischen den Ehegatten, die jedoch einer familienrichterlichen Prüfung standhalten müssen, sodass sich diesbezüglich anwaltliche Beratung empfiehlt.