Trennungsunterhalt

Ab dem Monat der Trennung der Eheleute, die durchaus noch innerhalb der Ehewohnung erfolgen kann, besteht ein Trennungsunterhaltsanspruch des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen. Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf den hälftigen Wert des gemeinsamen Einkommens nach Abzug des etwaigen Kindesunterhaltes bzw. nach Abzug der gemeinsamen Verbindlichkeiten.

Erst ab anwaltlicher Aufforderung gerät der Unterhaltspflichtige in Zahlungsverzug. Vorher handelt es sich um freiwillige Zahlungen. Rückstände können entsprechend erst angefordert werden, wenn ein Anwalt tätig geworden ist.