Nachehelicher Ehegattenunterhalt - Ehedauer

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg informiert:

Der erst 2008 mit der Unterhaltsrechtsreform eingeführte § 1578 b BGB hat eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen wurde zunächst das Bestehen ehebedingter Nachteile als Billigkeitsmaßstab herangezogen. Seit Dezember 2012 ist nun auch die Ehedauer ausdrücklich als weiterer Billigkeitsmaßstab für die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht im Gesetz in § 1578 b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen worden.








Eingestellt am 28.01.2013
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