Sorgerecht
Im Falle einer Ehescheidung geht der Gesetzgeber zwischenzeitlich grundsätzlich erst einmal davon aus, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile trotz Trennung und Scheidung bleibt.
Sollte es jedoch beispielsweise zwischen beiden Elternteilen an jeglicher Kommunikationsfähigkeit fehlen, kann die elterliche Sorge sowohl in einem separaten (Eil-)Verfahren schon während des Getrenntlebens als auch im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens von einem Elternteil allein beantragt werden.
Es ist auch möglich, dass Teile der gemeinsamen Sorge auf einen Elternteil übertragen werden. So kann beispielweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden und im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge bleiben.
In unserer Kanzlei in Nürnberg werden die Erfolgsaussichten und zur Verfügung stehenden außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Maßnahmen bezogen auf Ihren konkreten Einzelfall konkret geklärt.



